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Zahl der Woche: 1.800.000 Menschen zu 100 Prozent schwerbehindert

Zahl der Woche: 1.800.000 Menschen zu 100 Prozent schwerbehindert

In der Bundesrepublik gab es Ende 2013 rund 7.5 Millionen schwerbehinderte Menschen – knapp ein Viertel von ihnen gilt laut Versorgungsamt als total und komplett eingeschränkt: 100 Prozent schwerbehindert. Zahlen und Adressen zum Thema.

Menschen mit Behinderung stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Zudem gilt für sie die UN-Behindertenrechtskonvention vom März 2009.

Versorgungsämter stellen die Schwere der Behinderung fest

Eine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn ein Mensch in mindestens einem der drei folgenden Punkte beeinträchtigt ist:

  • in seiner körperlichen Funktion
  • in seinen geistigen Fähigkeiten
  • in seiner seelischen Gesundheit.

Wie schwer die Behinderung tatsächlich ist, stellt das Versorgungsamt fest. Das Versorgungsamt ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Stellen angegliedert; die Adressliste finden Sie am Ende des Artikels.

Um als behindert anerkannt zu werden, müssen Betroffene beim Versorgungsamt einen Antrag stellen, wo auch der Grad der Behinderung festgestellt wird (GdB). Das geschieht in einer Art Liste mit Zehnergraden von 20 bis 100, das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“.

Grundsätzlich muss eine Behinderung mindestens sechs Monate andauern; nach einer schwierigen Operation kann also durchaus eine Behinderung eintreten, die als solche anerkannt wird.

Alterstypische Einschränkungen gelten nicht als Behinderung im Sinne des Gesetzes. So werden beispielsweise Demenzkranke nicht über das Versorgungsamt als hilfebedürftig eingestuft; hier greift in aller Regel eine der drei Pflegestufen, die ebenfalls amtlich festgestellt werden muss und zwar durch den „Medizinischen Dienst“.

Wer gilt als schwerbehindert? Der Schwerbehindertenausweis

Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem GdB von mindestens 50. Sie erhalten auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis.

Der Schwerbehindertenausweis ist ein sichtbarer Beleg: Mit ihm beweist der Schwerbehinderte, dass Recht auf einen Ausgleich für (s)einen körperlichen, geistigen oder seelischen Nachteil (siehe oben)!

In dem Schwerbehindertenausweis können einzelne Beeinträchtigungen kenntlich gemacht werden. Sie sind mit Buchstaben gekennzeichnet. Dabei steht

  • G für die Bewegungs(un)fähigkeit im Straßenverkehr
  • B für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (wichtig beispielsweise bei Fahrten mit der deutschen Bahn)
  • aG für außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H für hilflose Personen, die täglich fremde Hilfe in Anspruch nehmen müssen für alltägliche verrichtungen (An- und ausziehen, Körperpflege, Nahrungsaufnahme usw.)
  • RF für das Recht auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
  • Bl für Blindheit
  • Gl für Gehörlose
  • 1. Kl. für Schwerkriegsbeschädigte oder Verfolgte mit einem GdB von mindestens 70; sie dürfen, sofern es erforderlich ist, die Erste Klasse der Deutschen Bahn benutzen
  • VB für Versorgungsberechtigte nach dem Soldatenversorgungsgesetz
  • EB für Berechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz.

Das Recht auf „Nachteilsausgleich“ gilt nur innerhalb Deutschlands und ausschließlich für Menschen, deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsstelle in Deutschland liegt.

Welchen Ausgleich sie beanspruchen können, erfahren Schwerbehinderte bei den jeweiligen Versorgungsämtern. Der Ausgleich umfasst Kündigungsschutz, Mehrurlaub, Steuervergünstigungen, Parkerlaubnis, Freifahrten, Zentralschlüssel für Behinderte und vieles mehr.

Eine Übersicht finden Sie in der Broschüre „Wegweiser für Menschen mit Behinderung“. Bei dieser Broschüre handelt es sich um Angaben des Bayerischen Zentrums für Familie und Soziales; ob diese Daten auch für Ihr Bundesland zutreffend sind, erfahren Sie bei dem für sie zuständigen Versorgungsamt.

Links

Wegweiser für Menschen mit Behinderung • Zentrum Bayern Familie und Soziales

Adressen der Versorgungsämter

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